Das Umgangsrecht ist in Deutschland so ausgestaltet, dass das Recht auf Umgang sowohl ein Recht des Kindes als auch der Eltern verstanden wird. Dementsprechend soll der Umgang mit den Eltern und gegebenfalls mit anderen Bezugspersonen, die dem Kind nahestehen, maßgeblich den Interessen des Kindes dienen. Daher besteht auch eine Pflicht der Eltern auf Umgang mit dem Kind, da der Umgang mit beiden Elternteilen für das Wohl und die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung ist.
Der Gesetzgeber geht hierbei im Regelfall davon aus, dass sich die getrennt oder geschiedenen Eltern einvernehmlich über das Umgangsrecht einigen. Insbesondere die Trennung oder die Scheidung der Eltern sorgen jedoch oft für Probleme im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Kindes, da nach dem gesetzlichen Leitbild der Kontakt zu dem anderen Elternteil – unabhängig vom Sorgerecht - aufrechterhalten und gefördert werden soll. Insoweit unterliegen beide Elternteile einer Loyalitätspflicht gegenüber dem anderen Elternteil, sodass Erschwerungen des Umgangs oder Störungen des Eltern-Kind-Verhältnisses in Bezug auf den Umgang zu unterlassen sind.
Ausgangspunkt für den Umfang – also die zeitliche Ausgestaltung - des Umgangs ist in der Regel das Alter des Kindes. Bei Kleinstkindern wird in der Regel ein mehrstündiger Umgang in kurzen Zeitabständen stattfinden müssen um eine Beziehung zum Kind aufbauen zu können, bei älteren Kindern ist hingegen ein Umgang 14-tägig mit Übernachtung von Freitag zu Sonntag, einmal unter der Woche ohne Übernachtung und die Aufteilung der hälftigen Ferienzeit üblich geworden.
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen. Etwas anderes kann zumindestens dann gelten, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind von dem Umgangsberechtigten weiter weggezogen ist.
In Ausnahmefällen kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht kann hierbei insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.
Fälle eines begleiteten Umgangs zum Wohl des Kindes sind erforderlich bei:
- Entführungsgefahr
- Kindesmisshandlung
- Widerstand des Kindes
- Entfremdung
- Alkohol- und Drogenmissbrauch
Können Sie sich nicht mit dem anderen Elternteil über das Umgangsrecht verständigen, sollte zunächst das Jugendamt kontakiert werden, da die Jugendämter den gesetzlichen Auftrag haben, in Umgangstreitigkeiten zu vermitteln.
Soweit auch das Jugendamt nicht vermitteln kann, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der das Umgangsrecht notfalls gerichtlich – zeitnah - durchsetzt, zum Wohle des Kindes erforderlich, da mit zunehmenden zeitlichen Abstand eine Entfremdung droht.
Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Umgangsrechts.