1. Online Scheidung
2. Das Scheidungsverfahren
Bei weniger als einjährigem Getrenntleben kann die Scheidung nur erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten, aus Gründen die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dies kann vorliegen bei einer nicht nur einmaligen schweren körperlichen Misshandlung oder wenn der andere Ehegatte alkohol- oder drogenabhängig geworden ist. Eine Härtefallscheidung stellt demnach den Ausnahmefall dar.
Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt, so wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt. Andernfalls muss das Scheitern der Ehe gesondert begründet werden, wie durch das Zusammenleben mit einem neuem Partner.
d. Versorgungsausgleich
Die Versorgungsanrechte der Eheleute werden in der Regel intern geteilt, sodass im Versorgungsausgleich der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem jeweiligen Versorgungsträger erhält. Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungsansprüche gering oder liegen lediglich geringe Ausgleichswerte vor, kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden.
Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Entscheidungen selbständig treffen, die dem Kindeswohl am besten entsprechen. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind können die Eltern hingegen nur gemeinsam entscheiden. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind die Einschulung, die Schulart, die Ausbildungs- und Berufswahl, weitreichende medizinische Eingriffe, die Religionsausübung, die Verwaltung des Vermögens und der Wohnsitzwechsel.
Unter den oben genannten Kriterien wird eine Änderung des Sorgerechts in zeitlicher Hinsicht um so schwieriger, wenn das Kind seit der Trennung längere Zeit bei einem Elternteil lebt und fest in die familiäre und soziale Umgebung integriert ist. Das Familiengericht wird im Hinblick auf das Wohl des Kindes, wegen der Stabilität und Kontinuität dieses Umfeldes, das Kind nicht aus diesem Umfeld herausreißen. Insoweit muss bereits bei der Trennung abgewogen werden, ob gegebenenfalls unmittelbar mit der Trennung zum Sorgerecht eine Entscheidung durch das Familiengericht herbeigeführt werden soll.
4. Das Umgangsrecht sollte zwingend bereits mit der Trennung und spätestens mit dem Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung geregelt werden, sodass das Umgangsrecht bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahren geklärt werden muss. Denn andernfalls droht eine Entfremdung von den Kindern im Trennungsjahr.
5. Unterhalt
Fragen des Unterhalts im Rahmen der Trennung und Scheidung reichen vom Trennungsunterhalt, dem Ehegattenunterhalt bis zum Kindesunterhalt und ist häufig im Scheidungsverfahren zusätzlich geltend zu machen.
Der Trennungsunterhalt ist jedoch nicht gemeinsam mit der Ehescheidung geltend zu machen, sondern entsteht als eigener Anspruch wobei dieser automatisch mit Rechtskraft der Ehescheidung endet. Der nacheheliche Unterhalt entsteht erst ab Rechtskraft der Ehescheidung und kann somit als Verbundverfahren zusammen mit der Ehescheidung geltend gemacht werden.
6. Das eheliche Güterrecht
a. Der weit überwiegende Teil der Eheleute hat keinen Ehevertrag geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand – Zugewinnausgleich – getroffen wurden. Soweit Sie also keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen dem weitverbreiteten Irrtum, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen der Eheleute nun diesen gemeinsam gehört, verbleibt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft das jeweilige Vermögen der Eheleute getrennt und jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände.
Der Zugewinnausgleich regelt, wie das Vermögen aufzuteilen ist, wenn die Ehe scheitert und geschieden wird bzw. der Gütersand der Zugewinngemeinschaft endet.
b. Der Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Hatte ein Ehegatte zum Beispiel bei der Eheschließung ein Vermögen in Höhe von 5.000,00 € und hat dieser am Ende der Ehe 15.000,00 €, dann beträgt sein Zugewinn 10.000,00 €. Hiervon hätte der Ehegatte die Hälfte abzugeben, wenn der andere Ehegatte keinen Zugewinn erzielt hat.
Darüber hinaus gehört zum ehelichen Güterrecht in Scheidungsverfahren: die Rückgewähr von ehe-bedingten Zuwendungen und Schenkungen und der Gesamtschuldnerausgleich für gemeinsame Verbindlichkeiten.
7. Kosten
Personen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sind, die Kosten eines Scheidungsverfahrens selbst aufzu-bringen, können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe wird durch das zuständige Familiengericht bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sich nicht als mutwillig darstellt. Diese Voraussetzungen sind im Scheidungsverfahren in der Regel gegeben.
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